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Haftbefehl | bpb.de

Haftbefehl

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Illustration: Haftbefehl (© Stefan Eling)

Verhaften

Das Wort "Haft" bedeutete früher in der mittelhochdeutschen Sprache so viel wie „Fessel“, „Band“. Wenn die Polizei jemanden verhaftet, wird die Person, wenn man sie für gefährlich hält, mit Handschellen gefesselt. Die Polizei kann aber niemanden einfach so verhaften. In den meisten Fällen braucht die Polizei einen Haftbefehl.

Haftbefehl nur nach genauer Prüfung

Den Haftbefehl beantragt der Staatsanwalt bei einer Richterin. Diese prüft, ob die Gründe, die der Staatsanwalt nennt, ausreichen, um die beschuldigte Person einzusperren, also in Untersuchungshaft zu nehmen. Dabei muss sich die Richterin streng an Vorschriften halten. Diese stehen in der sogenannten "Strafprozessordnung". Dort findet man genaue Regelungen darüber, was in einem Haftbefehl stehen muss oder auch, wie eine Verhaftung ablaufen muss. Eine Festnahme kann nur erfolgen, wenn der „Tatverdacht“ ausreichend ist.

Untersuchungshaft und Haftprüfungstermin

Nach der Festnahme kommt der Verhaftete in Untersuchungshaft (man sagt dazu auch "U-Haft"). Dann muss der Verhaftete einer Richterin vorgeführt werden. Er wird befragt, die Richterin prüft noch einmal alle Gründe, die zur Verhaftung geführt haben. Dies nennt man in der Fachsprache „Haftprüfungstermin“. Es könnte ja sein, dass der Festgenommene inzwischen durch Zeugenaussagen entlastet worden ist. In diesem Fall muss die Richterin den Haftbefehl zurücknehmen. Oder aber die Richterin kann den Beschuldigten gegen die Zahlung einer bestimmten Summe („Kaution“) erst einmal wieder freilassen. Das geht aber nur, wenn die Straftat kein schweres Verbrechen wie Mord oder schwerer Raub war und das Gericht der Meinung ist, der Täter wird bis zu seinem Prozess nicht flüchten.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten