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Kollateralschaden | bpb.de

Kollateralschaden

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon K grau (© Stefan Eling)

"Nebenwirkungen" von Kriegshandlungen

Im Kriegsrecht ist festgelegt, dass im Krieg nur militärische Ziele angegriffen werden dürfen. Damit sind Militärlager, Flughäfen, Munitionsfabriken und ähnliche Einrichtungen gemeint. Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auf Krankenhäuser, Schulen und Wohnhäuser sind strengstens verboten. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Menschen zum Beispiel durch Bombenangriffe ihr Haus verlieren und verletzt oder getötet werden. Für ein solches Geschehen hat die NATO im Kosovokrieg 1999 das Wort „Kollateralschaden“ gebraucht.

Absicht oder nicht?

Solch ein „Kollateralschaden“ gilt nur dann nicht als Kriegsverbrechen, wenn er bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel als „Nebenwirkung“ entstanden ist und nicht beabsichtigt war. Diese sogenannten “Nebenwirkungen“ dürfen nicht zu groß sein. Ob sie groß sind, wird daran gemessen, welchen Erfolg man durch den Angriff auf das militärische Ziel erzielt hat.

Unwort des Jahres

Das Wort „Kollateralschaden“ klingt so, als wenn der Schaden auf jeden Fall nur ein kleiner Schaden wäre. Es erweckt den Eindruck, als wären Menschen eine Sache, die "kaputt" geht. Tatsächlich aber wird mit dem Begriff oft ein grausames Kriegsgeschehen benannt. Wegen dieser sprachlichen Täuschung wurde dieses Wort 1999 von der Gesellschaft für Deutsche Sprache e.V. zum "Unwort des Jahres" gewählt.

Begriffserklärung

"Kollateral" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "nebeneinander angeordnet", "benachbart".

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten