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Persönlichkeitsrecht | bpb.de

Persönlichkeitsrecht

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon P orange (© Stefan Eling)

Die Würde des Menschen

In Artikel 1 des Grundgesetzes heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Das bedeutet, dass die Würde des Menschen, also seine Persönlichkeit, von niemandem beschädigt werden darf. Aber was heißt das? In verschiedenen Gesetzen finden sich genauere Vorschriften zum Persönlichkeitsrecht. Dabei geht es um den Schutz des Privatlebens, der Familie, der sozialen Kontakte oder der Freundschaften. Auch die Intimsphäre der Bürgerinnen und Bürger wird durch Vorschriften und Gesetze geschützt. Denn was ein Mensch denkt und fühlt und wie er sein Sexualleben gestaltet, soll Außenstehende nichts angehen.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ — Art. 1 GG

Man kann sich wehren

Das Persönlichkeitsrecht gibt Geschädigten die Möglichkeit, sich mit einer Klage zu wehren. Wenn sich jemand zu Unrecht beleidigt fühlt, wenn jemand Opfer übler Nachrede oder Verleumdung geworden ist oder sich auf andere Weise in seiner Privatsphäre verletzt fühlt, kann er vor Gericht dagegen vorgehen.

Eingriff des Staates in die Persönlichkeitsrechte

Es gibt aber Bereiche, wo die öffentliche Gewalt in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen eingreifen kann. Ein Beispiel ist das Strafrecht. Wird jemand zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, schützt ihn das Persönlichkeitsrecht zwar insofern, dass seine Würde nicht beschädigt werden darf. Doch dagegen, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, weil auf diese Weise vielleicht Straftaten verhindern werden können, schützt ihn das Persönlichkeitsrecht nicht.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten