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Transferleistung | bpb.de

Transferleistung

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon T blau (© Stefan Eling)

Der Staat leistet Hilfe

Deutschland ist ein Sozialstaat. So steht es im Grundgesetz. Niemand soll allein gelassen werden, wenn er in Not gerät. Die Gemeinschaft aller, also der Staat, soll dann Hilfe leisten. Zu diesen Hilfen gehören die sogenannten Transferleistungen. „Transfer“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „hinüberbringen“, „übertragen“. Transferleistungen sind Zahlungen, die ohne Gegenleistung des Empfängers vom Staat gezahlt werden.

Voraussetzungen für Transferleistungen

Zumeist ist die Voraussetzung für eine Transferleistung, dass der Empfänger bedürftig ist. Das ist zum Beispiel beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) so oder beim Wohngeld oder auch beim BAFöG. Es gibt aber auch Transferleistungen, die ohne Nachweis der Bedürftigkeit gezahlt werden wie zum Beispiel das Kindergeld oder das Elterngeld.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten