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Vermittlungsausschuss | bpb.de

Vermittlungsausschuss

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon V grün (© Stefan Eling)

Bundesrat und Bundestag und die Gesetzgebung

Bei vielen Gesetzen, die in Deutschland beschlossen werden, muss nicht nur der Bundestag, sondern auch der Bundesrat zustimmen. Es kann vorkommen, dass der Bundestag einem Gesetz - zum Beispiel einer Steuererhöhung - zustimmt, der Bundesrat aber aus bestimmten Gründen dagegen ist und das geplante Gesetz ablehnt. Die Sache scheint also verfahren.

Aufgabe des Vermittlungsausschusses

In einem solchen Fall kann, so sieht es das Grundgesetz vor, ein Ausschuss eingesetzt werden, der zwischen Bundestag und Bundesrat vermittelt. Dieser "Vermittlungsausschuss" besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Er bespricht Möglichkeiten, wie ein Kompromiss gefunden werden könnte. Vielleicht kann die Steuererhöhung noch verschoben werden oder nicht ganz so hoch ausfallen wie ursprünglich geplant. Wenn eine Einigung erzielt wird, kann das Gesetz gültig werden. Wenn es aber keinen Kompromiss gibt, ist das Gesetz gescheitert. Allerdings kann die Regierung das Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt, dann vielleicht in veränderter Form, dem Bundestag und Bundesrat wieder zur Abstimmung vorlegen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten