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Versammlungsfreiheit | bpb.de

Versammlungsfreiheit

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Bei dieser Demonstration nehmen die Menschen ihr Recht wahr, sich zu versammeln. Auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird wahrgenommen. (© picture alliance / blickwinkel/G.Czepluch)

Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht

Alle Menschen haben in Deutschland das Recht, sich in kleineren oder größeren Gruppen zu versammeln und ihre Forderungen oder Proteste öffentlich bekannt zu machen. Das kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, zum Beispiel bei Kundgebungen und Demonstrationen oder auch mit Unterschriftensammlungen oder Flugblatt-Aktionen. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, es steht in Artikel 8 des Grundgesetzes. Friedliche Versammlungen unter freiem Himmel sind durch dieses Gesetz geschützt. Die Versammlungen müssen allerdings zwei Tage vorher bei den Behörden angemeldet werden.

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ — Art. 8 GG

Grenzen der Versammlungsfreiheit

Es kann Einschränkungen der Versammlungsfreiheit geben, wenn zum Beispiel die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Auch die Rechte anderer Bürger/innen dürfen nicht ohne Weiteres verletzt werden. Ob eine Gefährdung tatsächlich vorliegt und inwieweit Rechte anderer Menschen durch die Versammlung tatsächlich verletzt werden, muss sehr genau geprüft werden. Denn für die Einschränkung von Grundrechten gelten hohe Hürden. Grundsätzlich verboten sind Versammlungen innerhalb von Bannmeilen. Das sind bestimmte Bereiche um Parlamentsgebäude und Regierungsgebäude, die besonders geschützt sind. Natürlich dürfen bei den Versammlungen auch keine Straftaten begangen werden. Sie dürfen auch nicht dazu missbraucht werden, um zu Straftaten aufzurufen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten