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Veto | bpb.de

Veto

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

"Ich verbiete das!" (© Stefan Eling)

Einspruch

"Veto" ist Lateinisch und heißt wörtlich übersetzt: "Ich verbiete". Wenn jemand ein Vetorecht hat, kann er oder sie gegen einen Beschluss vorgehen, also "ein Veto einlegen". Das hat dann zur Folge, dass dieser Beschluss unwirksam oder aber zumindest aufgeschoben wird.

Beispiele aus der Politik

In Deutschland hat zum Beispiel der Bundesrat in bestimmten Fällen das Recht, ein Veto gegen ein Gesetz einzulegen, das der Bundestag beschlossen hat. Dieses Veto kann allerdings vom Bundestag zurückgewiesen werden, wenn das die Mehrheit der Abgeordneten so entscheidet. In der UNO haben alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ein besonderes Vetorecht. Mit ihrem Veto können sie Beschlüsse, die von der Mehrheit des Sicherheitsrates gefasst wurden, zu Fall bringen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten