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Überhangmandat | bpb.de

Überhangmandat

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon U orange (© Stefan Eling)

Direktkandidaten und Abgeordnete von der Landesliste

Das deutsche Wahlsystem ist eine Kombination aus Verhältniswahl und Mehrheitswahl. Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag wählt man mit seiner ersten Stimme den Direktkandidaten oder die Direktkandidatin. Wer die Mehrheit aller Erststimmen in einem Wahlkreis erhält, ist auf jeden Fall zum Abgeordneten gewählt (Mehrheitswahl). Mit der zweiten Stimme wählt man eine Partei. Nach einem bestimmten System wird dann errechnet, wie viele Kandidaten eine Partei entsprechend den Zweitstimmen in das Parlament schicken kann (Verhältniswahl). Ein Teil der Abgeordneten im Parlament wird also mit der Erststimme gewählt, der andere Teil wird entsprechend der Zahl der Zweitstimmen von einer von der Partei vorher festgelegten Landesliste genommen. Es kann vorkommen, dass für eine Partei mehr Direktkandidaten ins Parlament gewählt werden, als dieser Partei nach den Zweitstimmen Sitze im Parlament zustehen. Dies sind die sogenannten Überhangmandate.

Ein Beispiel für Überhangmandate

Angenommen, eine Partei gewinnt bei einer Wahl 30 Direktmandate. Insgesamt sind bei der Wahl 100 Abgeordnetensitze zu vergeben. Bei den Zweitstimmen erhält sie 40 Prozent der Stimmen, das würde insgesamt 40 Mandate im Parlament bedeuten. Dann würden für die Partei auf jeden Fall die 30 direkt gewählten Abgeordneten ins Parlament einziehen und zusätzlich 10 weitere Abgeordnete von der Landesliste. Hätten allerdings 44 Kandidaten ein Direktmandat erhalten, die Zahl der Zweitstimmen wäre aber gleich geblieben, so würden der Partei „eigentlich“ – wie oben – nur 40 Sitze im Parlament zustehen. Die vier zusätzlichen Sitze erhält die Partei aber auf jeden Fall. Dies sind die Überhangmandate.

Überhangmandate und Ausgleichsmandate

Nach dem vom Deutschen Bundestag im Frühjahr 2013 beschlossenen Wahlrecht gilt, dass es für alle Überhangmandate, die eine Partei bekommt, für alle anderen Parteien im Bundestag Ausgleichsmandate geben muss.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten