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Residenzpflicht | bpb.de

Residenzpflicht

Die umgangssprachlich als solche bezeichnete Residenzpflicht (offiziell: „räumliche Beschränkung“) ist eine im Asylgesetz (§ 56) verankerte Auflage, wonach sich Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete nur in einem ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewegen dürfen. Die Aufenthaltsgestattung von Asylantragstellenden ist räumlich zumeist auf den Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Die Bewegungsfreiheit von Geduldeten hingegen ist auf das für sie zuständige Bundesland begrenzt. Um das Gebiet verlassen zu dürfen, für das die räumliche Beschränkung gilt, benötigen sie eine behördliche Erlaubnis.

Die Residenzpflicht gilt für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel solange sie verpflichtet sind, in einer ländergeführten Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, d.h. maximal 18 Monate (Stand: August 2025). Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicInterner Link: sicheren Herkunftsstaaten hat die Residenzpflicht bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens Bestand. Bei Geduldeten kann die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach drei Monaten aufgehoben werden.

(Quellen: Externer Link: Informationsverbund Asyl & Migration, Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V .)

Aktualisiert und erweitert im August 2025. Hrsg. von Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) und Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS).

Fussnoten