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Erstaufnahmeeinrichtung | bpb.de

Erstaufnahmeeinrichtung

In der Erstaufnahmeeinrichtung werden Asylsuchende registriert, bekommen ihre Ankunftsnachweise (die Bestätigung ihrer Registrierung als Asylsuchende) und eine Aufenthaltsgestattung, die ihnen für die Dauer des Asylverfahrens den Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Zusätzlich werden sie medizinisch untersucht und ihre persönlichen Daten erfasst, ihren Asylantrag stellen sie dann bei der nächstgelegenen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In der Regel dürfen sie maximal 18 Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden, bevor sie auf verschiedene Landkreise und Kommunen verteilt werden (Stand: August 2025). Wenn Asylbewerberinnen und Asylbewerber zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, dürfen sie in den ersten sechs Monaten nicht arbeiten. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vorrangig in Form von Sachleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Kleidung oder Hygieneartikel. Für Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung gilt eine räumliche Beschränkung: Solange sie verpflichtet sind, dort zu wohnen, dürfen sie den Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde nur mit einer Genehmigung verlassen.

(Quelle: Externer Link: Flüchtlingshilfe Göttingen, Externer Link: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Externer Link: dejure, Externer Link: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Fussnoten