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(Ausländische) Fachkraft | bpb.de

(Ausländische) Fachkraft

Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit gilt als Fachkraft, wenn sie entweder eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland absolviert hat oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung). Auch Personen, die einen deutschen oder anerkannten ausländischen oder einen dem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen, gelten als Fachkraft (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(Quelle: Externer Link: Aufenthaltsgesetz § 18, Externer Link: Die Bundesregierung)

Fussnoten