Die Dublin-III-Verordnung legt Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung des europäischen Landes fest, das für die Durchführung des Asylverfahrens einer geflüchteten Person zuständig ist. In der Regel handelt es sich um das Ersteinreiseland. Reist diese Person dennoch in ein anderes Land weiter, kann sie innerhalb einer Frist von in der Regel sechs Monaten in dieses Land abgeschoben – „(rück-)überstellt“ – werden, sofern das für das Asylverfahren zuständige Land der Überstellung zugestimmt hat. Die Dublin-III-Verordnung gilt in den EU-Mitgliedsländern und den der Verordnung ebenfalls beigetretenen europäischen Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Ab 2026 wird mit Inkrafttreten der 2024 beschlossenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) die Dublin-Verordnung durch die neue EU-Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt.
(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)