Die Begriffe Wohnsitzauflage und Wohnsitzregelung finden sich im deutschen Asyl- bzw. Aufenthaltsgesetz. Sie werden häufig synonym verwendet, betreffen im rechtlichen Sinne aber unterschiedliche Personengruppen. Gemeint ist in beiden Fällen allerdings, dass die Betroffenen verpflichtet werden, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Im Gegensatz zur
Die Wohnsitzauflage (§ 60 AsylG) gilt dabei für Asylsuchende, die nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Sie können verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen. Die Wohnsitzauflage entfällt für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nachhaltig selbstständig sichern können.
Ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige, die über eine Duldung verfügen und deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sind ebenfalls verpflichtet, an einem bestimmten Ort zu wohnen (Wohnsitzauflage nach §61 Abs. 1d AufenthG).
Für anerkannte Schutzberechtigte, also z.B. Personen mit Flüchtlingsstatus, subsidiärem Schutz oder temporärem Schutz nach der EU-Massenzustromrichtlinie, greift hingegen die Wohnsitzregelung (§ 12 AufenthG). Sie sind verpflichtet, für die Dauer von drei Jahren ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, dem sie für die Durchführung ihres Asyl- bzw. Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind. Die Bundesländer dürfen die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung weiter konkretisieren und die Betroffenen etwa dazu verpflichten, in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde zu wohnen. Von der Wohnsitzregelung entbunden sind unter anderem Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder ein Studium bzw. eine Ausbildung absolvieren.
(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Externer Link: Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Externer Link: Informationsverbund Asyl & Migration)