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Bausparkassen | bpb.de

Bausparkassen

Spezialkreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren. Dieses Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

Private Bausparkassen müssen seit 1973 in der Rechtsform der AG geführt werden mit Ausnahme der bestehenden Bausparkassen. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Landesbausparkassen wird von den Ländern bestimmt. Generell haben die Bausparkassen ihrem Geschäftsbetrieb allgemeine Geschäftsgrundsätze und Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen, die bestimmte Regelungen, z. B. über das Zuteilungsverfahren, enthalten müssen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten