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Kraftfahrzeugsteuer | bpb.de

Kraftfahrzeugsteuer Kfz-Steuer

für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhobene Steuer. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle. Mithilfe der Kraftfahrzeugsteuer versucht der Staat erwünschte Verhaltensweisen der Kraftfahrer zu befördern, z. B. durch auf 5 Jahre befristete Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge.

Seit dem 1. 7. 2009 berechnet sich die Kfz-Steuer für Neuzulassungen nicht mehr nur aus der Motorart und dem Hubraum, sondern auch nach dem CO2-Ausstoß. Der steht wiederum im direkten Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch. Steuergewinner sind Käufer, deren Fahrzeug unter 120 g je km CO2 ausstößt. Denn bis zu diesem Wert wird ausschließlich der Hubraum besteuert. Ab 120 g je km kommt die CO2-Steuer hinzu. Bei Benzinmotoren kosten jede angefangenen 100 cm3 Hubraum 2 €. Beim Dieselmotor sind es pro 100 cm3 9,50 €. Ab 120 g je km CO2-Ausstoß kostet jedes weitere Gramm CO2 2 € zusätzlich.

Seit 1. 7. 2009 steht das Aufkommen (2015: 8,8 Mrd. €) dem Bund zu; bisher war die Kfz-Steuer eine Ländersteuer. Die Steuer wird seit 1. 7. 2014 vom Zoll grundsätzlich für ein Jahr im Voraus erhoben.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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