gesetzliche Verpflichtung für Hersteller, ihre Erzeugnisse mit bestimmten Angaben zu versehen, damit der Verbraucher über das Produkt hinreichend informiert wird.
Nach der EU-weiten Verordnung über die Lebensmittelkennzeichnung muss bei Lebensmitteln in Interner Link: Fertigpackungen (siehe dort) angegeben werden, wie das Produkt heißt (Verkehrsbezeichnung), wer es hergestellt oder verpackt hat (z. B. Anschrift des Herstellers), die Menge und das Verzeichnis der Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile, das Interner Link: Mindesthaltbarkeitsdatum (siehe dort) bzw. das Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen Waren, bei Fleisch, frischem Obst und Gemüse auch die Herkunftsbezeichnung sowie die Nährwertkennzeichnung (z. B. Angabe der Kalorien bzw. Joule) und die Angabe von Allergenen, bei Interner Link: Fertigpackungen (siehe dort) z. B. auch die Mengenangabe. Hinzu kommen freiwillige Angaben, etwa verschiedene EU-Gütesiegel, Bio-, Tierschutz- oder Regionalsiegel.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.