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Produkthaftung | bpb.de

Produkthaftung Produkthaftungsgesetz.

Neben dem § 823 des BGB, der die Hersteller schadenersatzpflichtig macht für vorsätzliche oder fahrlässige Schäden bei Personen und anderen Sachen im Sinne einer Interner Link: Produzentenhaftung (siehe dort), gilt seit 1990 das Produkthaftungsgesetz. Dieses Gesetz geht auf eine entsprechende EU-Richtlinie zurück und steht eigenständig neben dem BGB, sodass in Streitfällen Ansprüche nach beiden Rechtsgrundlagen geprüft werden können.

Während das BGB ein schuldhaftes (vorsätzliches, aber auch fahrlässiges) Handeln des Herstellers für Schadensersatz voraussetzt, gilt nach dem Produkthaftungsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung. Diese gilt für Personenschäden und bei Sachen, die der Geschädigte privat ver- oder gebraucht. Während nach dem BGB nur der Hersteller verklagt werden kann, trifft das Produkthaftungsgesetz den Hersteller und den Händler.

Während das BGB Schäden an den Produkten selbst reguliert (z. B. Haftung für Mängel der verkauften Sache), erfasst das Produkthaftungsgesetz Folgeschäden, die durch schadhafte Produkte entstehen. Im Gegensatz zum BGB gibt es im Produkthaftungsgesetz eine Haftungsobergrenze für Personenschäden (85 Mio. €). Im BGB gibt es keine Haftungsobergrenze.

Ist ein Produkt »in den Verkehr gebracht«, dann verjähren Rechte aus dem Produkthaftungsgesetz in drei Jahren. Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von den Fehlern haben musste.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten