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stille Gesellschaft | bpb.de

stille Gesellschaft stillen Teilhabers

die nach außen nicht sichtbare (auch nicht im Handelsregister) Beteiligung eines Gesellschafters als Kapitalgeber an einer Einzelfirma. Die Einlage des stillen Teilhabers geht in das Vermögen des Einzelunternehmers über (sie wird Eigenkapital). Der stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage, er ist nicht geschäftsführend tätig, am Gewinn laut Vertrag beteiligt, von der Übernahme eines Verlusts meist ausgeschlossen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten