Einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts. Die E. steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 GG). Hintergrund ist (nach traditioneller Auffassung) der Gedanke, dass die E. die Keimzelle der Interner Link: Familie und damit der Gesellschaft und des Interner Link: Staates ist. Das kann man heute infrage stellen, da zahlreiche Kinder auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Interner Link: Nichteheliche Lebensgemeinschaft geboren werden und aufwachsen. Interner Link: Ehegatten haben nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, zum Schutz ihrer Privatsphäre, sondern es besteht darüber hinaus eine sog. Institutsgarantie der E. und eine Förderungspflicht des Staates. Umstritten ist allerdings, ob die steuerliche Begünstigung (Ehegattensplitting) gerade für Ehen, in denen ein Partner mehr Einkommen hat als der andere, erforderlich oder umgekehrt verfassungswidrig ist. Das BGB enthält vor allem im 4. Buch (Interner Link: Familienrecht), aber u. a. auch im Interner Link: Erbrecht wichtige Regelungen. Die E. wird nach § 1353 BGB auf Lebenszeit geschlossen. Die Realität sieht allerdings anders aus (Interner Link: Scheidung). Siehe auch Interner Link: Ehe für alle, Interner Link: Kinderehe und Interner Link: Bigamie
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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