Das Grundgesetz gebietet in Art. 19 Abs. 4, dass Bürger gegen Verletzungen ihrer Rechte durch den Staat ein Gericht anrufen können. Das GG garantiert also einen E.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.