Bezeichnung, die das Gesetz für miteinander verheiratete Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts verwendet (vgl. § 1353 BGB). Durch die Interner Link: Eheschließung entstehen besondere Rechte und Pflichten der E. untereinander. Sie sind sich z. B. während der Interner Link: Ehe, bei Trennung und, sofern besondere Voraussetzungen vorliegen, auch nach der Interner Link: Scheidung zum Interner Link: Unterhalt verpflichtet. Die Interner Link: Garantenstellung der E. soll ein besonderes Einstehen füreinander und die gegenseitige Hilfe in Notsituationen sicherstellen (siehe auch Interner Link: Unterlassungsdelikte). Die gesetzliche Konzeption kann durch Interner Link: Ehevertrag in gewissen Grenzen abgeändert werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: