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Indemnität | bpb.de

Indemnität

Von lat. indemnitas (Schadlosigkeit). Schutz von Parlamentariern vor gerichtlicher oder dienstlicher Verfolgung wegen Äußerungen und Abstimmungsverhalten im Interner Link: Parlament (Art. 46 Abs. 1 GG). Gilt nicht für verleumderische Interner Link: Beleidigung (§ 36 S. 2 StGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten