Zuständig für Interner Link: Straftaten von Interner Link: Jugendlichen und Interner Link: Heranwachsenden. Vor dem J. können auch Erwachsene mit dem Jugendlichen gemeinsam angeklagt werden, bei gemeinschaftlich begangener Tat. Das J. ist auch zuständig für Interner Link: Jugendschutzsachen. Es ist sowohl beim Interner Link: Amtsgericht (AG) als Jugendrichter oder Jugendschöffengericht eingerichtet als auch beim Interner Link: Landgericht (LG) als Jugendkammer. Zuständig ist grundsätzlich das J. am Wohnort des Interner Link: Beschuldigten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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