Gesteigerte Form der Interner Link: Fahrlässigkeit, die im Interner Link: Strafrecht hinsichtlich des Eintritts besonders schwerer Folgen einer Tat zu einer erhöhten Strafandrohung führt (z. B. bei Interner Link: Raub). Auch kann sie für die Kenntnis einzelner Interner Link: Tatbestandsmerkmale durch den Täter erforderlich sein, wo Interner Link: Vorsatz nicht vorausgesetzt wird (z. B. Kenntnis der rechtswidrigen Vortat bei Geldwäsche). Die strafrechtliche L. ist vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit (Interner Link: Fahrlässigkeit, grobe) im Zivilrecht.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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