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Maastricht-Kriterien

Anlässlich des Interner Link: Vertrages der EG von Amsterdam wurde 1997 der Interner Link: Stabilitäts- und Wachstumspakt beschlossen, der mit dem Interner Link: Lissabonner Vertrag in das »12. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit« überführt wurde. Art. 126 AEUV verweist auf dieses Protokoll. Definiert werden v. a. die Verschuldensobergrenzen der Interner Link: Mitgliedsstaaten. Die Neuverschuldung soll 3 % des jeweiligen Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreiten, während die Gesamtschulden des Interner Link: Staates nicht über 60 % des Bruttoinlandsproduktes liegen sollen. Seit der Finanzkrise 2008 liegen die Gesamtschulden vieler Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Interner Link: Europäische Union (EU) über dem Wert von 60 % des BIP. 2018 waren es 14, also die Hälfte der Mitgliedsstaaten, die – einschließlich Deutschland – mit ihren Gesamtschulden über 60 % lagen. Im Durchschnitt lagen die Gesamtschulden der EU-Mitgliedsstaaten bei 80,8 %, in der Eurozone bei 86,1 % des BIP.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten