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Nichtigkeit | bpb.de

Nichtigkeit

Nichtig ist ein Interner Link: Verwaltungsakt (VA) (Interner Link: Bescheid), wenn er offensichtlich rechtswidrig ist. Die Interner Link: Rechtswidrigkeit muss ihm »auf der Stirn stehen«, sodass jeder sie sofort entdecken kann. Ist der Bescheid nichtig, gilt er von vornherein nicht, d. h., evtl. eingetretene Wirkungen müssen rückgängig gemacht werden. Nichtige Verwaltungsakte sind unwirksam (§ 43 Abs. 3 VwVfG), wohingegen »lediglich« rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam sein können, solange sie nicht zurückgenommen werden oder sich anderweitig erledigen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten