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Sterbehilfe | bpb.de

Sterbehilfe

Es ist zu unterscheiden zwischen dem aktiven Fördern des Todes eines anderen und dem passiven (z. B. durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auf Wunsch oder Überlassen von Gift bei selbstbestimmter Einnahme als Beihilfe zu Selbsttötung, siehe Interner Link: Selbstmordversuch). Die aktive S. ist in Deutschland als Interner Link: Totschlag (Tötung auf Verlangen) mit Strafe bedroht. Hinsichtlich der passiven S. besteht Straflosigkeit nach dem StGB. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung ist jedoch unter Strafe gestellt (§ 217 StGB).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten