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Wirtschaftlichkeitsgebot | bpb.de

Wirtschaftlichkeitsgebot

Tragendes Prinzip desInterner Link: Sozialleistungsrechts. Sein Inhalt wird im Interner Link: Krankenversicherungsrecht dahingehend ausgefüllt, dass Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, also nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 12 Abs. 1 SGB V). Das W. führt also nicht dazu, dass ausschließlich auf den Preis einer Leistung geschaut wird. Es kommt auf die sachgerechte Kosten-Nutzen-Relation an. Kostenintensive Mehrausstattungen, die in erster Linie der Bequemlichkeit und dem Komfort bei der Nutzung eines Interner Link: Hilfsmittels (z. B Hörgerät) dienen, sind hingegen nach dem W. nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten