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Urteil im Stammheim-Prozess | bpb.de

Urteil im Stammheim-Prozess

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Urteil im Stammheim-Prozess

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Urteil im Stammheim-Prozess

Heute vor 45 Jahren fiel das Urteil im sogenannten "Stammheim-Prozess". Der Prozess gegen die erste Generation der Rote Armee Fraktion, kurz: RAF, sollte als größter Terrorprozess in die Geschichte der BRD eingehen.

Heute vor 45 Jahren fiel das Urteil im sogenannten "Stammheim-Prozess". Der Prozess gegen die erste Generation der Rote Armee Fraktion, kurz: RAF, sollte als größter Terrorprozess in die Geschichte der BRD eingehen.

Als linksterroristische Gruppierung war die RAF zwischen 1970 und 1998 für 34 Morde, 200 Verletzte und Sachschäden im Wert von 250 Mio. Euro verantwortlich. Die erste Generation der RAF von 1970 bis 1975 verstand sich dabei als Teil einer internationalen Revolution gegen Imperialismus und Kapitalismus und fand in ihren Anfängen durchaus Widerhall bei linken Bewegungen und der studentischen Jugend der BRD. Schnell zeigten sie sich jedoch als extrem gewaltbereit.

Im Mai 1972 startete die RAF die sog. Mai-Offensive, verübte Sprengstoffattentate u. a. auf das Hauptquartier der US-Armee in Frankfurt und das Axel-Springer-Gebäude in Hamburg. Dabei kommen vier Menschen ums Leben und über 70 werden schwer verletzt. In der darauffolgenden Großfahndung wird bis Ende Juni 1972 die komplette Führungsriege der RAF von der Polizei gefasst. Dazu gehören Andreas Baader, Holger Meins, Jan-Carl Raspe, Ulrike Meinhof und Gudrun Ensslin. Die anschließende Haft dient ihnen als Mobilisierungsinstrument: sie bezeichnen sie als "Isolationsfolter" und "Vernichtungshaft", beklagen unmenschliche Bedingungen und bringen damit die RAF-Mitglieder weiter gegen das deutsche Rechtssystem auf.

Fast 3 Jahre nach der Verhaftung beginnt schließlich am 21. Mai 1975 der Prozess. Er findet in einem eigens dafür erbauten Hochsicherheitssaal in Stuttgart-Stammheim satt. Auf der Anklagebank sitzt die gesamte RAF-Führungsriege – bis auf Holger Meins, der bereits 1974 in der Haft an den Folgen eines Hungerstreiks, in der Wahrnehmung der RAF als Märtyrer, gestorben war. Der Prozess ist von Beginn an stark politisiert. Mit Sondergesetzen nimmt der Gesetzgeber direkten Einfluss auf das Verfahren, ermöglicht etwa den Ausschluss von Verteidigern oder die Fortführung des Prozesses ohne Anwesenheit der Angeklagten. Im Mai 1976 nimmt sich die Angeklagte Ulrike Meinhof das Leben. Im Frühjahr 1977 erschüttert ein weiterer Skandal den Prozess: Die Gespräche zwischen den Angeklagten und ihren Anwälten wurden heimlich abgehört. Der Prozess wird zunächst ausgesetzt. Im Auge der Öffentlichkeit kämpfen Staat und RAF um Ansehen und Legitimität. Das Attentat am 7. April 1977 auf den Generalbundesanwalt und Ankläger Siegfried Buback und seine Begleiter Wolfgang Göbel und Georg Wurster durch Mitglieder der zweiten RAF-Generation lenkt jedoch die Aufmerksamkeit vom Abhör-Skandal weg. Der Prozess wird fortgesetzt.

Am 28. April 1977 fällt schließlich das Urteil: lebenslängliche Freiheitsstrafe. Die Verteidigung legt Revision ein. Doch bevor diese verhandelt werden kann, begehen die übrigen Angeklagten Selbstmord. Das Urteil wurde nie rechtskräftig. Die Haftbedingungen, die Märtyrer-Tode von Holger Meins und Ulrike Meinhof und die Geschehnisse während des Prozesses bereiteten schließlich den Nährboden für die zweite und dritte Generation der RAF. Das letzte Mordopfer der RAF starb 1991. Erst über 20 Jahre nach dem Prozess in Stammheim, am 20. April 1998, verkündete die Rote-Armee-Fraktion schließlich offiziell ihre Auflösung.

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Fussnoten