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Selbstbestimmungsgesetz | Deine tägliche Dosis Politik | bpb.de

Selbstbestimmungsgesetz Deine tägliche Dosis Politik

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(© bpb)

🍵 Guten Morgen,

die Bundesregierung hat letzte Woche einen Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen. Welche Veränderung bringt es?

🔍 Hintergrund

Das bisher gültige "Transsexuellengesetz" (TSG) von 1981 gilt bei Betroffenen als veraltet und diskriminierend, der darin vorgeschriebene Prozess zur Anpassung des eigenen Geschlechts als langwierig und entwürdigend. Mit dem neuen Selbstbestimmungsgesetz sollen trans- und intergeschlechtliche sowie non-binäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihren Vornamen einfacher ändern können. Teile des TSG hatte das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. Das Recht auf Selbstbestimmung und die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit ist im Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 verankert.

⚖️ Das Selbstbestimmungsgesetz

  • Die Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens soll zukünftig ohne Gutachten und gerichtliche Entscheidungen möglich sein und durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.

  • Zwischen Anmeldung und Änderung der Einträge müssen 3 Monate liegen (Übereilungsschutz) . Eine erneute Änderung ist dann erst wieder nach einem Jahr möglich.

  • Eine Offenlegung früherer Geschlechtseinträge oder Namen gegen den Willen der Person (sog. Zwangsouting) bleibt verboten.

🌈 Stimmen

  • Damit das Gesetz nicht missbraucht werden kann, etwa um einer Strafverfolgung zu entgehen, werden die Änderungen automatisch an Melde- und Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.

  • Queere Verbände wie der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) begrüßen das Gesetz, sehen allerdings noch Anpassungsbedarf. Union und AfD lehnen den Gesetzesentwurf ab.

  • Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten. Laut Bundesregierung soll es am 01.11.2024 in Kraft treten.

➡️ Mehr zum Thema "Geschlechtliche Vielfalt" findest du hier:
Externer Link: https://kurz.bpb.de/dtdp2000

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Deine bpb Social Media Redaktion

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