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Optionspflicht | bpb.de

Optionspflicht

Die Optionspflicht war ein im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verankerter Grundsatz, der u.a. dazu dienen sollte, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Seit einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 erhielten Kinder ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen durch Geburt in Deutschland neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie waren zunächst jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit verpflichtet, sich bis zu ihrem 23. Geburtstag für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Dies war seit einer Reform der Optionsregelung im Jahr 2014 nur noch bei denjenigen der Fall, die nicht in Deutschland aufgewachsen bzw. hier einen Teil ihrer Schulbildung absolviert hatten. Sie mussten sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiterhin für die deutsche oder die elterliche Staatsangehörigkeit entscheiden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 ist die Optionsregelung entfallen, da das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abgeschafft worden ist. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten seither durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren in Deutschland lebt und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts ist. Sie müssen sich nicht mehr im Laufe ihres Lebens für eine Staatsangehörigkeit entscheiden, sondern dürfen sowohl die deutsche als auch die über die Eltern vererbte Staatsangehörigkeit dauerhaft beibehalten.

(Quelle: Externer Link: Bundesverwaltungsamt)

Fussnoten