Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a des deutschen Asylgesetzes Staaten, in denen die allgemeinen politischen Verhältnisse vermuten lassen, dass dort keine Asylgründe wie politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung vorherrschen. Anträge von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen aus sicheren Herkunftsländern können schneller abgelehnt werden. In Deutschland wurde das Konzept der „sicheren Herkunftsstaaten“ 1993 mit einer als Asylkompromiss bekannten Asylrechtsreform eingeführt. Bundestag und Bundesrat entscheiden darüber, welche Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden. Eine entsprechende Liste findet sich im Anhang des Asylgesetzes. Asylbewerber und Asylbewerberinnen aus sicheren Herkunftsstaaten haben in der Bundesrepublik weniger Rechte als Asylbewerber und Asylbewerberinnen aus anderen Ländern. So dürfen sie beispielsweise bis zum Ende des Asylverfahrens nicht arbeiten. Dies gilt auch dann, wenn ihnen im Anschluss an einen negativen Asylbescheid eine
(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Externer Link: Flüchtlingsrat Thüringen e.V.)