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Ius soli | bpb.de

Ius soli

Das Ius soli (wörtlich: Recht des Bodens) verknüpft den Erwerb der Staatsangehörigkeit mit dem Geburtsort und wird deshalb auch als Geburtsortprinzip bezeichnet. Jedes Kind, das auf dem Gebiet eines Staates geboren wird, erhält demnach automatisch dessen Staatsangehörigkeit, unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft seine Eltern haben. In Deutschland ergänzt seit einer im Jahr 2000 in Kraft getretenen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts das Ius soli das bis dahin vorrangig geltende und weiterhin relevante Abstammungsprinzip (Interner Link: Ius sanguinis). Herausgebildet hat sich in der Folge ein Modell, wonach in Deutschland geborene Kinder von hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen unter bestimmten Bedingungen mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Seit einer 2024 in Kraft getretenen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gilt, dass mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sein muss, damit das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhält.

(Quelle: Externer Link: Bundesministerium des Innern und für Heimat, Externer Link: Auswärtiges Amt)

Fussnoten