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Entsenderichtlinie | bpb.de

Entsenderichtlinie

M. Chardon

Die E. beseitigt Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Sie trat Ende 1996 in Kraft und gilt für Unternehmen, die Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. Ziel ist, den Arbeitnehmern die Mindestschutzbestimmungen des Staates zu garantieren, in den sie entsandt werden. Die Arbeitgeber müssen sich während der Entsendung an Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, bezahlten Mindesturlaub, Mindestlöhne, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen am Arbeitsplatz sowie an Schutzmaßnahmen für Schwangere und Jugendliche halten. Die Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Der Staat darf aber von Unternehmen bei der Durchführung öffentlicher Aufträge nicht die Bezahlung von Tariflöhnen verlangen, die über dem im Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegten Mindestlohn liegen. Da in anderen Mitgliedstaaten die Mindestlöhne niedriger sind, würde ausländischen Unternehmen eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auferlegt und die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Chardon

Fussnoten