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Präambel des EU-Vertrags | bpb.de

Präambel des EU-Vertrags

J. Siegl

Die P. (mittellateinisch, »die Ankündigung«) ist eine feierliche Erklärung am Anfang des Vertrages über die Europäische Union von 1992 [auch: Vertrag von Maastricht, kurz EUV]. Hierin bekennen sich die EU-Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Grundüberzeugungen und zu den grundlegenden Zielen des Vertrages. Als Willensbekundung kommt der P. v. a. eine politische Bedeutung zu. Zu Beginn werden die Staatsoberhäupter der 12 Länder genannt, die bei der Unterzeichnung des Vertrages Mitglied der Europäischen Gemeinschaft waren. Daran anschließend werden 13 »Erwägungsgründe« aufgezählt. Diese umfassen die zeitgeschichtliche Ausgangslage, die gemeinsamen Grundwerte und Beweggründe der Vertragspartner sowie die inhaltlichen Schwerpunkte des Vertrages. Die P. endet mit dem Beschluss, eine EU zu gründen. Die Präambel stellt den EUV in einen größeren Zusammenhang: Der Vertrag wird als eine neue Stufe auf dem Weg zu einer »immer engeren Union der Völker Europas« bezeichnet. Zugleich bekunden die Vertragspartner die Notwendigkeit weiterer Integrationsschritte. Zentrale Grundsätze der P. sind Demokratie, Solidarität und Subsidiarität. Neben ihrer politischen Funktion besitzt die P. auch eine rechtliche Bedeutung. Die dargestellten Grundanschauungen und Motive bilden einen Rahmen für die Auslegung der nachfolgenden Vertragsartikel. Durch den Vertrag von Amsterdam (1997) wurden die vormals 12 Erwägungsgründe des P. um das Bekenntnis zu den sozialen Grundrechten erweitert. Im Vertrag von Lissabon (2009) wird die P. ergänzt um einen Hinweis auf das kulturelle, religiöse und humanistische Erbe Europas.

Literatur

  • M. Hilf/E. Pache: Präambel EUV, in: M. Nettesheim (Hg.), Das Recht der Europäischen Union, München 2008, S. 1-12.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Siegl

Fussnoten

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