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Tierschutz in der EU | bpb.de

Tierschutz in der EU

A. Möller

Das Ziel des T. und die Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen bei der Umsetzung der Politik der EU wurden 1997 erstmals in ein Zusatzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam aufgenommen. Darin heißt es, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten »bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung […] den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung« tragen. Eingeschränkt wird dieses Ziel jedoch durch den Zusatz, dass hierbei die »Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe« zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmungen sind in leicht ergänzter Form im Vertrag von Lissabon (2009) enthalten. Kritiker weisen darauf hin, dass den Mitgliedstaaten so noch zu viel Spielraum gegeben wird, den T. mit Verweis auf eigene Gepflogenheiten zu unterlaufen.

Internet

Literatur

  • G. Bolliger: Europäisches Tierschutzrecht, Tierschutzbestimmungen der Europäischen Union und des Europarates, Bern 2000.

  • Europäisches Parlament: Animal Welfare in the European Union, Studie des EP, Brüssel 2017 (Download: http://www.europarl.europa.eu/supporting-analyses).

  • A. Peters: Between Trade and Torture: Animals in EU law, in: Zeitschrift für Europarechtliche Studien (ZEuS), H. 2/2019, S. 173-196.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Möller

Fussnoten

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