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Staatsgewalt | bpb.de

Staatsgewalt

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon S grau (© Stefan Eling)

Begriffserklärung

Der Staat, in dem ich lebe, hat eine bestimmte Macht (Gewalt) über mich. Wenn ich nicht vor Gericht oder gar im Gefängnis landen will, muss ich die Gesetze einhalten. Das gilt für alle Menschen, die im Staat leben. Dabei spielt es keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit sie haben. Der Staat setzt mit Hilfe der Polizei und der Gerichte die Rechtsordnung durch, denn sonst könnte jede/r machen, was sie oder er will. Der Staat hat also die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass bestimmte Dinge geschehen. Dies nennt man "Staatsgewalt".

Staatliche Gewaltenteilung

Die Macht des Staates zeigt sich in den sogenannten Staatsgewalten, also dort, wo die Macht des Staates ausgeübt und für die Bürgerinnen und Bürger sichtbar wird. Diese sind die Legislative (die gesetzgebende Gewalt, also das Parlament), die Exekutive (die ausführende Gewalt, die umsetzt, was die Legislative beschließt) und die Judikative (die rechtsprechende Gewalt). Diese Institutionen sind in der Demokratie getrennt. Das ist der Grundsatz der Gewaltenteilung.

Grenzen der Staatsgewalt

Die Macht des Staates erstreckt sich nicht nur auf seine Bewohner (das heißt "Personalhoheit"), sondern auch auf das Gebiet, auf dem sich der Staat befindet (die "Gebietshoheit"). Der Staat ist souverän, er darf sein Gebiet verteidigen und fremde Staaten dürfen sich nicht in seine Angelegenheiten einmischen. Allerdings darf ein Staat nicht unbeschränkt und willkürlich seine Gewalt ausüben. Das Völkerrecht und internationale Verträge verhindern das nach außen, also im Verhältnis zu seinen Nachbarstaaten und anderen Ländern. Die Herrschaft des Staates nach innen, also gegenüber den eigenen Bürgern, wird durch die Grund- und Menschenrechte begrenzt. Diese schützen die BürgerInnen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten