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Bundesagentur für Arbeit | bpb.de

Bundesagentur für Arbeit

Florian Spohr

Die Bundesagentur für Arbeit (BA, bis 2004 Bundesanstalt für Arbeit) ist eine 1952 neu eingerichtete, selbstverwaltete Bundesoberbehörde, die arbeitsmarktpolitische Leistungen verwaltet und erbringt. Ihr Vorläufer war die 1927 geschaffene Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Die BA ist mit etwa 95.000 Beschäftigten (Stand 2018; Bundesagentur für Arbeit 2019) die größte Behörde des Bundes. An ihrer Spitze steht ein dreiköpfiger Vorstand, der von der Bundesregierung auf Vorschlag des Verwaltungsrates benannt und vom Bundespräsidenten ernannt wird. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Die Zentrale der BA in Nürnberg steuert Arbeitsmarktprogramme, Finanzen und Personalentwicklung und führt die 10 Regionaldirektionen, welche die Strategie der BA bundesweit umsetzen. Die Regionaldirektionen wiederrum leiten die 156 Agenturen für Arbeit auf lokaler Ebene, die mit ihren etwa 600 Niederlassungen die Aufgaben der BA vor Ort umsetzen. Dazu kommen 303 Jobcenter sowie rund 100 Familienkassen.

Seit ihrer Errichtung in der Weimarer Republik ist die Arbeitsverwaltung eine selbstverwaltete Institution. Zentrales Organ der Selbstverwaltung ist der 21köpfige Verwaltungsrat, der die Grundlinien der Politik der BA bestimmt und den Vorstand überwacht und berät. Der Verwaltungsrat und die Selbstverwaltungsgremien auf regionaler und lokaler Ebene, die Verwaltungsausschüsse der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit, setzen sich drittelparitätisch aus VertreterInnen der ArbeitgeberInnen, der ArbeitnehmerInnen und der öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder und Kommunen) zusammen. Durch dieses Berufungssystem unterscheidet sich die Selbstverwaltung der BA von den anderen Sozialversicherungsträgern in Deutschland, deren Selbstverwaltung in Sozialwahlen bestimmt wird. Zudem ist die körperschaftliche Autonomie der BA geringer und im historischen Verlauf abnehmend. So kann der Bund seit der 1993 in Kraft getretenen 10. AFG-Novelle den Haushalt der BA, welcher größtenteils aus Beiträgen der ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen zur Arbeitslosenversicherung finanziert und aus dem Bundeshaushalt bezuschusst wird, auch gegen die Selbstverwaltung durchsetzen (Klenk 2012).

Die Aufgaben der BA sind größtenteils durch das Sozialgesetzbuch III (SGB III) bestimmt. Hierzu zählt, erstens, die Verwaltung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung („passive Arbeitsmarktpolitik“), also der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe von Entgeltersatzleistungen, insbesondere infolge von Arbeitslosigkeit. Auf den Ausgleich für Einkommensausfälle entfallen in Jahren mit mittlerer oder hoher Arbeitslosigkeit bis zu zwei Drittel der Ausgaben der BA. Rund ein Drittel der Ausgaben entfällt auf das zweite Tätigkeitsfeld der BA, die „aktive Arbeitsmarktpolitik“ durch vorbeugende oder beschäftigungsfördernde Maßnahmen wie Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Rehabilitation und Berufsbildung. Mit dem Arbeitsförderungsgesetz von 1969 wurde die BA als Trägerin der Arbeitsförderungsmaßnahmen in die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Bundesregierung eingebunden. Fortbildung und Umschulung wurden zu Beginn der siebziger Jahre zu ihrem gewichtigsten Tätigkeitsgebiet (Oschmiansky und Ebach 2012). Eine dritte Aufgabe der BA ist die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung einschließlich der Arbeitsmarktstatistik. Zu diesem Zweck wurde 1967 das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg als Forschungseinrichtung der BA gegründet. Ohne Selbstverwaltung handelt die BA, wenn sie, viertens, Aufgaben im Auftrag der Bundesregierung durchführt, etwa als Familienkasse das Kindergeld auszahlt.

Zu einer umfassenden Reform der BA kam es als Folge des sogenannten „Vermittlungsskandals“ 2002, als der Bundesrechnungshof die Manipulation der Statistiken der BA aufdeckte; die Arbeitsämter hatten nur 30 Prozent ihrer Vermittlungserfolge korrekt verbucht. Die Vorschläge der zur Reform der BA eingesetzten „Kommission zum Abbau der Arbeitslosigkeit und zur Umstrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit“ unter Vorsitz von Peter Hartz („Hartz-Kommission“) wurden im dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz III“) weitgehend umgesetzt (Oschmiansky 2004). Zum einen kam es zu einer kompletten Neuorganisation der Bundesanstalt als Bundesagentur für Arbeit nach dem Leitbild des New Public Managements, der Orientierung öffentlicher Verwaltungen an der Effizienz privatwirtschaftlicher Strukturen. Der organisatorische Aufbau der BA wurde vereinfacht, die bisherigen internen, hierarchisch-bürokratischen Strukturen durch aktivierende Steuerungsinstrumente wie Controlling und Zielvereinbarungen ersetzt, und die Selbstverwaltung geschwächt.

Zum anderen wurde die Ausgabenstruktur der BA grundlegend verschoben. Entlang eines aktivierenden arbeitsmarktpolitischen Leitbildes stellt nicht mehr die Arbeitsförderung, sondern die Arbeitsvermittlung die Hauptaufgabe der BA dar. Fortbildungsmaßnahmen wurden reduziert und der Vermittlungstätigkeit nachgeordnet, welche durch die Erhöhung der Anzahl der FallmanagerInnen (ehemals: BetreuerInnen) optimiert werden sollte. Während zuvor ein(e) BetreuerIn für durchschnittlich 800 Arbeitsuchende und Arbeitslose zuständig war, soll nun ein(e) FallmanagerIn 75 KundInnen betreuen (in der Realität sind es jedoch bis zu 150). Vor allem das erste Hartz-Gesetz erhöhte zudem mit der Verschärfung der Kriterien für zumutbare Arbeit und der Flexibilisierung der Sperrzeiten, welche gezieltere Sanktionen ermöglichte, den Ermessenspielraum der Verwaltung gegenüber den Arbeitslosen (Rüb 2004). Dennoch kommt es in der BA weiterhin zu Effektivitätsmängeln und Versuchen, die Zielerreichung der Vermittlung zu beschönigen, etwa durch die Konzentration auf leicht zu vermittelnde Arbeitslose.

Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021. Autor des Artikels: Florian Spohr

Fussnoten