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Arbeitsvertrag | bpb.de

Arbeitsvertrag Dienstvertrag, befristeten Arbeitsvertrag., Nachweisgesetz, (Günstigkeitsprinzip).

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Vereinbarung über die zu erbringenden gegenseitigen Leitungen. Wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, spricht man von einem befristeten Arbeitsvertrag. Dieser endet nach Zeitablauf; eine Kündigung ist nicht notwendig.

Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren. Diese Niederschrift muss unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

Ein Arbeitsvertrag muss folgende Punkte enthalten: Personalien der Parteien, genauer Arbeitsplatz, Stellenbeschreibung bzw. Amtsbezeichnung, Beginn des Arbeitsvertrages, Dauer des Jahresurlaubes, Kündigungsfristen, Höhe des Arbeitsentgeltes, Tages- oder Wochenarbeitszeit, gegebenenfalls Angabe der Tarifverträge oder anderer kollektiver Vereinbarungen, z. B. Betriebsvereinbarungen.

Regelungen der Tarifverträge und der Betriebsvereinbarungen dürfen in den Einzelarbeitsverträgen nur abgeändert werden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). In den Arbeitsverträgen darf nichts vereinbart werden, was Gesetzen widerspricht, z. B. Verzicht auf gesetzliche Sozialabgaben, Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs, Eingriffe in die private Familienplanung oder Regelungen, die einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip beinhalten.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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