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Bezugsrecht | bpb.de

Bezugsrecht Bezugsverhältnis, Bezugsfrist, Bezugsrechthandel

Bei einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft wird eine bestimmte Menge Interner Link: junger Aktien (siehe dort) ausgegeben, um Mittel zur Finanzierung, zum Ausbau und zur Erweiterung des Unternehmens zu erhalten. Um einer Benachteiligung der »Altaktionäre« vorzubeugen, haben diese das Recht, bei einer Kapitalerhöhung den Teil neuer Aktien zu beziehen, der ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital entspricht.

Eine mögliche Benachteiligung ergibt sich etwa durch die Reduzierung des Stimmrechtsanteils des Aktionärs. Hält der Aktionär z. B. 100 Aktien eines Unternehmens, das neue Aktien im Bezugsverhältnis 2 : 1 ausgibt (auf zwei alte Aktien kommt eine neue Aktie), so reduziert sich sein Stimmrechtsanteil dadurch um ein Drittel. Aus diesem Grund hat der Aktionär jetzt das Recht, 50 neue Aktien zu beziehen. Das Bezugsverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen dem bisherigen Grundkapital der AG und dem Betrag der Kapitalerhöhung: Beträgt das bisherige Grundkapital 1 Mio. €, wird es im Beispiel auf 1,5 Mio. € erhöht.

In der Regel wird für die Ausübung des Bezugsrechts eine Bezugsfrist von zwei Wochen eingeräumt. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Altaktionär durch den Kauf junger Aktien sein Bezugsrecht ausüben oder dieses Recht an der Börse verkaufen. Während der Bezugsfrist besteht ein Bezugsrechthandel an der Börse.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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