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Einkommensteuererklärung | bpb.de

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Einkommensteuererklärung. Einkunftsarten und Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

die Darlegung der Einkommensverhältnisse von natürlichen Personen (Arbeitnehmer, Handwerker, Gewerbetreibender). Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung nur in bestimmten Fällen abgeben, z. B. wenn die Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, im Jahr mehr als 410 € betragen oder wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat. Lohnen kann sich eine Einkommensteuererklärung auf Antrag (Antragsveranlagung) dann, wenn die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ununterbrochen im Jahr bestand, wenn sich die Steuerklasse durch Heirat oder die Kinderfreibeträge durch Geburt eines Kindes geändert haben. Die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern wurde früher auch als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet.

Die Einkommensteuererklärung besteht aus verschiedenen Vordrucken, der eigentlichen Steuererklärung mit persönlichen Angaben, der Steuernummer und Angaben über Sonderausgaben, Spenden, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge (Mantelbogen) sowie Anlagen zu den verschiedenen Einkunftsarten und gegebenenfalls zu Kindern. Auch die erforderlichen Belege sind beizufügen.

Insgesamt werden sieben Einkunftsarten zur Einkommensteuer herangezogen. Ein Lottogewinn ist steuerfrei und gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen, das aus folgenden Einkunftsarten besteht, den Einkünften (mit den Anlagen) aus: 1) Land- und Forstwirtschaft (z. B. Einkommen des Landwirts, Anlage L zur Einkommensteuererklärung), 2) Gewerbebetrieb (z. B. Einkommen des Kraftfahrzeughändlers, Anlage GSE), 3) selbstständiger Arbeit (z. B. Einkommen des selbstständigen Steuerberaters, Anlage GSE), 4) nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Lohn des Facharbeiters, Gehalt der Sachbearbeiterin, Anlage N), 5) Kapitalvermögen (z. B. Zinsen auf Spareinlagen, Anlage KAP), 6) Vermietung und Verpachtung (z. B. Einnahmen aus dem Mietshaus, Anlage V), 7) sonstige Einkünfte (z. B. Rente, deren Ertragsanteil zu versteuern ist, oder Spekulationsgeschäfte mit Aktien, Anlage SO). Weitere Anlagen betreffen ausländische Einkünfte (Anlage AUS), Kinder (Anlage Kinder), Unterhaltsleistungen (Anlage U), mögliche Verlustabzüge (Anlage VA) sowie die steuerliche Förderung eigengenutzten Wohneigentums (Anlage FW) und der privaten Altersvorsorge (Anlage AV).

Die Einkünfte werden bei den Einkunftsarten 1) bis 3) als Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) ermittelt (Gewinneinkünfte). Bei den Einkunftsarten 4) bis 7) erfolgt die Ermittlung der Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, also allen auf die Einkünfte bezogenen Aufwendungen (Überschusseinkünfte).

Nach Ermittlung der gesamten Einkünfte und nach Abzug von Interner Link: Sonderausgaben (siehe dort), Interner Link: außergewöhnlichen Belastungen (siehe dort) und Interner Link: Freibeträgen (siehe dort), ist das zu versteuernde Einkommen festgestellt. Dies ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Die zu zahlende Einkommensteuer (Steuerschuld) ergibt sich, wenn das Finanzamt den Interner Link: Einkommensteuertarif (siehe dort) auf das zu versteuernde Einkommen anwendet.

Seit 2005 hat der Unternehmer die Anmeldungen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer sowie der Lohnsteuerdaten seiner Arbeitnehmer elektronisch zu übermitteln. Auch Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre können ihre Steuererklärung elektronisch »abgeben«. Mit dem Elster-Formular (Elster steht für el ektronische St euerer klärung) stellt die Finanzverwaltung dafür kostenfreie Software zur Verfügung (www.elster.de).

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten