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Erziehungsrente | bpb.de

Erziehungsrente

Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist eine Versichertenrente eigener Art und soll in den nach dem 30. 6. 1977 wirksam gewordenen Ehescheidungsfällen beim Tode des versicherten früheren Ehegatten die Versorgungslücke schließen, die wegen Kindererziehung nicht anderweitig geschlossen werden kann. Anspruch auf Erziehungsrente haben Versicherte, solange sie ein eigenes Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und wenn sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Sie entspricht einer Vollrente. Auf die Erziehungsrente wird das eigene Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt) zu 40 % angerechnet.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten