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Nachbesserung | bpb.de

Nachbesserung

Weist eine gekaufte Sache Mängel auf, nutzen Verkäufer oder auch Handwerker die BGB-Klausel, die dem Käufer das Recht auf kostenlose Nachbesserung (Reparatur) einräumt. Diese Klausel ist zulässig, allerdings muss der Verkäufer oder Handwerker alle Aufwendungen einschließlich Lohn- und Fahrtkosten selbst tragen. Für die Nachbesserung hat der Kunde eine Frist zu setzen. Wird diese nicht eingehalten oder misslingt die Nachbesserung, dann kann der Kunde die gesetzlichen Rechte derInterner Link: Gewährleistung (siehe dort) in Anspruch nehmen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten