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Scheck | bpb.de

Scheck Barscheck, Verrechnungsscheck, Scheckgesetz, Inhaberscheck, Namensscheck

Scheck. Zahlungsabwicklung bei einem Barscheck

Scheck. Der Vordruck eines Verrechnungsschecks

eine Anweisung an ein Kreditinstitut, für Rechnung des Ausstellers eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Er wird vom Zahlungspflichtigen ausgestellt und dem Empfänger übergeben. Der Empfänger seinerseits gibt den Scheck nur selten als Zahlungsmittel weiter, sondern legt ihn selbst oder über seine Bank dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vor. Der Barscheck wird vom Kreditinstitut auf Wunsch in Bargeld eingelöst, während der Verrechnungsscheck dem Konto des Einreichenden gutgeschrieben wird. Verrechnungsschecks entstehen durch den Vermerk »nur zur Verrechnung« auf der Vorderseite des Schecks. Die Vorlegungsfrist für Schecks beträgt im Inland 8 Tage (europäisches Ausland 20 Tage), beginnend mit dem Tage, der im Scheck als Ausstellungstag angegeben ist. Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

Eine Scheckurkunde muss bestimmte, im Scheckgesetz vorgeschriebene Angaben enthalten: 1) die Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde; 2) die unbedingte Anweisung, eine betrags- und währungsmäßig bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3) den Namen dessen, der bezahlen soll (dieser Bezogene ist nicht etwa der Aussteller, sondern das Kreditinstitut, auf das der Scheck gezogen wurde); 4) die Angabe des Zahlungsortes (fehlt die Ortsangabe, ist der Scheck keineswegs ungültig); 5) Datum und Ort der Ausstellung des Schecks; 6) die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers.

Beim Inhaberscheck wird keine bestimmte Person als Empfänger bezeichnet oder bei Nennung der Zusatz »oder Überbringer« beigefügt. Beim Namensscheck wird eine bestimmte Person oder Überbringerklausel genannt.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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