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Solidaritätszuschlag | bpb.de

Solidaritätszuschlag

Um die ungleichen Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern nach der Wiedervereinigung anzugleichen und entsprechende Maßnahmen mitzufinanzieren, wurde vom 1. 1. 1995 an ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer von allen Steuerzahlern erhoben. Von der zu zahlenden Steuer wurden zuerst 7,5 % zusätzlich einbehalten, seit 1. 1. 1998 beträgt der »Soli« 5,5 %. Dieser Zuschlagssatz ist nicht befristet und wurde den neuen Bundesländern im Solidarpakt II bis 2019 zugesagt. Das Aufkommen (2015: 15,9 Mrd. €) steht dem Bund zu.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Siehe auch:

Fussnoten