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Versicherungspflicht | bpb.de

Versicherungspflicht Versicherungspflichtgrenze

bei der privaten Versicherung (Individualversicherung) die gesetzliche Verpflichtung zum Eingehen einer Versicherung wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung) der gesetzliche Zwang, einem bestimmten Versicherungszweig anzugehören auch ohne Rücksicht auf den Willen des Einzelnen.

Versicherungspflichtig in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind vor allem die gegen Verdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten sowie alle Auszubildenden. Hinzu kommen verschiedene Gruppen selbstständig tätiger Personen. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht bis zur Versicherungspflichtgrenze von (2016) 4 687,50 € Monatsverdienst.

Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind auch Wehrdienstpflichtige, Zivildienstleistende, Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, Bezieher von bestimmten Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld). Außerdem liegt Versicherungspflicht vor bei Zeiten der Kindererziehung. Seit dem ersten April 1999 sind auch geringfügig Dauerbeschäftigte versicherungspflichtig. Von der Pflichtversicherung befreit sind z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Beschäftigte von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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