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Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis | bpb.de

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis schützt den Austausch von Nachrichten zwischen einem Sender und einem Empfänger. Das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis schützt schriftliche Nachrichten, Nachrichten über das Internet oder über das Telefon. Auch der Inhalt von Paketen und Päckchen ist geschützt.

In Artikel 10 des Grundgesetzes steht:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. (…)

Das Briefgeheimnis schützt schriftliche Mitteilungen.
Dazu gehören z. B. Briefe und Telegramme.

Das Postgeheimnis schützt die Übermittlung von Nachrichten und Gütern per Post.
Dazu gehören z. B. Briefe, Pakete und Päckchen.

(© bpb)

Das Fernmeldegeheimnis schützt Nachrichten, die auf elektronischem Weg versendet werden.
Es schützt z. B. E-Mail, Nachrichten Apps und Chats über das Internet. Das Fernmeldegeheimnis schützt auch Nachrichten über das Telefon.

Manchmal gelten auch mehrere Schutzrechte zusammen:

Angenommen, man verschickt ein Paket per Post. In dem Paket sind vielleicht ein Geschenk und ein geschriebener Gruß. Das gilt für dieses Paket mit dem schriftlichen Gruß das Postgeheimnis und das Briefgeheimnis.

Manchmal ist es auch nicht ganz eindeutig, ob in einer Situation das Briefgeheimnis gilt oder nicht. Zum Beispiel bei einer Geburtstagskarte in einem nicht verschlossenen Umschlag.

Briefe und andere Post auf ihrem Weg vom Sender bis zum Empfänger geschützt.
Die Postbotin zum Beispiel darf die Post nicht öffnen und auch nicht lesen.
Sie darf auch nicht über die Post sprechen.
Eine Postbotin darf niemandem erzählen, von wem man Post bekommt.
Auch die Polizei darf nicht einfach die Post öffnen und lesen.

Eltern, Freundinnen oder Betreuer dürfen die Post nicht einfach öffnen und lesen.
Das ist verboten. Sie brauchen dazu Ihre Erlaubnis.

Auch Nachrichten auf elektronischem Weg sind geschützt:

  • Telefongespräche

  • SMS

  • E-Mails

  • Nachrichten aus Nachrichten-Apps.

Diese Nachrichten sind privat.
Nur der Empfänger oder die Empfängerin darf entscheiden:

  • Darf jemand meine Nachrichten lesen oder hören?

  • Wer darf meine Nachrichten lesen oder hören?

(© Andreas Thiel, bpb)

Ohne Erlaubnis darf niemand private elektronische Nachrichten lesen oder hören.
Der Interner Link: Staat muss dafür sorgen, dass die Nachrichten geheim bleiben.
Auch die Polizei darf Nachrichten nicht lesen oder abhören.

Für den Schutz von Nachrichten zwischen einem Sender und einem Empfänger gibt es nur wenige Ausnahmen.
Die Ausnahmen sind durch Gesetze geregelt.

Hier sind zwei Beispiele:

  • In bestimmten Fällen darf ein Richter oder eine Richterin die Post öffnen oder öffnen lassen. Sie darf das zum Beispiel, um Beweise für ein schweres Verbrechen zu finden.

  • Oder wenn es einen Verdacht gibt, dass der Besitzer des Telefons einen anderen Menschen getötet hat oder einen Terroranschlag plant.
    Dann darf die Polizei nur mit Genehmigung von einem Richter Nachrichten lesen oder abhören.

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.): einfach POLITIK: Lexikon. Autor/inn/en: D.Meyer, T.Schüller-Ruhl, R.Vock u.a./ Redaktion (verantw.): Wolfram Hilpert (bpb). Bonn: 2022. Lizenz: CC BY-SA 4.0 //

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