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Maastricht-Kriterien | bpb.de

Maastricht-Kriterien

Anlässlich des Interner Link: Vertrages der EG von Amsterdam wurde 1997 der Interner Link: Stabilitäts- und Wachstumspakt beschlossen, der mit dem Interner Link: Lissabonner Vertrag in das »12. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit« überführt wurde. Art. 126 AEUV verweist auf dieses Protokoll. Definiert werden v. a. die Verschuldensobergrenzen der Interner Link: Mitgliedstaaten. Die Neuverschuldung soll 3 % des jeweiligen Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreiten, während die Gesamtschulden des Interner Link: Staates nicht über 60 % des Bruttoinlandsproduktes liegen sollen. Seit der Finanzkrise 2008 liegen die Gesamtschulden vieler Mitgliedstaaten der Interner Link: Europäischen Union über dem Wert von 60 % des BIP. 2021 waren es 16, also mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten, die – einschließlich Deutschland – mit ihren Gesamtschulden über 60 % lagen. Im Durchschnitt lagen die Gesamtschulden der EU-Mitgliedstaaten bei 90,1 %, in der Eurozone bei 97,7 % des BIP.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten