Dr. jur., geb. 1943; Professor, Dr. Dres. h. c.; seit 1998 Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Vorsitzender des Ersten Senats; seit 2002 Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Postfach 1771,
76006 Karlsruhe.
Wirtschaftsordnung und Grundgesetz
Von Weimar nach Bonn
Anders war dies in der Weimarer Reichsverfassung (WRV): "Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen."[1] Mit diesem Satz beginnt ein eigener Abschnitt der WRV, der eine ganze Reihe ausdrücklicher Regelungen und programmatischer Aussagen zur Ordnung des Wirtschaftslebens enthält. Das Grundgesetz ist diesem Modell einer ausdrücklichen und programmatischen verfassungsrechtlichen Aus- oder Überformung des Wirtschaftslebens - wie dargelegt - nicht gefolgt. Ganz im Gegenteil hat sich das Grundgesetz für eine "schlanke Lösung" entschieden. Im Parlamentarischen Rat kam man überein, in das Grundgesetz nur die klassischen Grundrechte aufzunehmen und die Regelung der Sozialordnung der Zukunft zu überlassen. Dies zum einen vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgeber 1949 davon ausging, mit dem Grundgesetz nur eine provisorische Verfassung zu konstituieren. Zum anderen war für den Entschluss, allein die klassischen Freiheitsrechte zu gewährleisten, der Wille maßgeblich, anders als in Weimar nicht Programmsätze und Verfassungsaufträge, sondern unmittelbar geltendes Recht zu schaffen.
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