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Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz | bpb.de

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Daria Braun

/ 6 Minuten zu lesen

Am 12. Dezember 2011 wurde das ›Anerkennungsgesetz‹ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. April 2012 trat es in Kraft.

Eine Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde in Stuttgart gibt ausländischen Mitbürgern Rechtsauskünfte. (© AP)

Am 12. Dezember 2011 wurde das "Anerkennungsgesetz" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1. April 2012 trat es in Kraft. Aufgrund der kurzen Zeit, die seit seinem Inkrafttreten vergangen ist, können noch keine Aussagen über seine Wirkung in der Praxis gemacht werden, aber es lässt sich hier immerhin ein erstes Bild der neuen Regelungen nachzeichnen. Mit der Entwicklung eines Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse war die Hoffnung verbunden, dass einheitliche und transparente Strukturen und gleiche Chancen der Qualifikationsanerkennung für alle Personen mit im Ausland erworbenen Bildungsabschluss geschaffen würden. Teilweise trägt das Gesetz diesem Anspruch Genüge und löst einige der fundamentalen Missstände der bisherigen Anerkennungspraxis auf. Dennoch lässt sich bereits erkennen, dass das Gesetz Schwachstellen aufweist und nur in Teilen den in der öffentlichen und politischen Debatte gestellten Ansprüchen und Forderungen gerecht wird. Zunächst soll ein Einblick in die durch das Gesetz erwirkten Verbesserungen gegeben werden. Anschließend wird ein kritischer Blick auf die Neuregelungen geworfen.

Grundstruktur des Gesetzes

Übersicht über Anerkennungswege in Deutschland (Maier et al. 2012) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Der erste Artikel umfasst das neue "Anerkennungsgesetz" (vollständiger Titel: "Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen«". Die Folgeartikel behandeln Änderungen in den Berufsgesetzen und Verordnungen der reglementierten Berufe, wie z.B. im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Bundesbeamtengesetz, im Steuerberatungsgesetz etc. Gegenüber diesen Berufsgesetzen und Verordnungen verhält sich das BQFG subsidiär, es ist ihnen also untergeordnet (BQFG § 2 Absatz 1; Maier et al. 2012: 4). In den Geltungsbereich des BQFGs fallen somit die 350 Ausbildungsberufe des dualen Systems, rund 40 reglementierte Berufe auf Bundesebene und weitere ca. 100 reglementierte Handwerks-Meisterberufe - nicht jedoch landesrechtlich geregelte Berufe, Hochschulabschlüsse im nicht reglementierten Bereich sowie der gesamte Bereich der schulischen und akademischen Anerkennung (Maier et al. 2012: 5) (vgl. Abbildung 3).

Regelungen des Gesetzes


Allgemeiner Rechtsanspruch

Einer der größten und unbedingt zu lösenden Missstände des bisherigen Anerkennungssystems war die Verknüpfung des Anspruchs auf ein Anerkennungsverfahren mit der Herkunft des/der Anerkennungssuchenden. Drittstaatsangehörige hatten keinen Anspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Qualifikationen. Diesen Missstand löst das neue Gesetz insofern auf, als es einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren unabhängig vom Herkunftsland beinhaltet. Damit weitet es den Zugang zum Anerkennungsverfahren deutlich aus. Fortan kann jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat und nachweisen kann, dass sie in Deutschland in ihrem erlernten Beruf arbeiten möchte, einen Antrag auf eine Gleichwertigkeitsprüfung stellen (§ 2 Abs. 2 BQFG). Viele Zuwanderer und Zuwanderinnen erhalten durch diese Regelung erstmals einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Dies betrifft insbesondere Drittstaatsangehörige, die im Vergleich zu EU-Bürger/-innen und Spätaussiedler/-innen jeglicher gesetzlicher Anerkennungsgrundlage entbehrten und nun gleichgestellt sind. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie und das Bundesvertriebenengesetz gelten weiterhin für EU-Staatsangehörige bzw. Spätaussiedler/-innen.

Anerkennungsverfahren für nicht reglementierte Berufe

Der Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren bezieht sich darüber hinaus auf alle nicht reglementierten Berufe, für die es bislang keine Anerkennungs-, sondern nur eine Bewertungsmöglichkeit gab. Wie vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bereich der reglementierten Berufe für die Berufsausübung weiterhin verpflichtend und im Rahmen der nicht reglementierten Berufe freiwillig (Maier et al. 2012: 10). Nach wie vor besteht deshalb bei nicht reglementierten Berufen die Möglichkeit, sich direkt auch ohne das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens mit dem im Ausland erworbenen Zeugnis auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben; dies gilt auch im Falle eines negativen Anerkennungsbescheids (Maier et al. 2012:10).

Fristen

Ein weiteres Novum sind die im BQFG festgesetzten Fristen für Anerkennungsverfahren, um effizientere Verfahren zu gewährleisten. Während die Verfahren sich früher monatelang (in Ausnahmefällen sogar jahrelang) hinziehen konnten, muss die Anerkennungsstelle eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Qualifikationen nun innerhalb von drei Monaten ab Einreichen aller Unterlagen treffen. Das Verfahren kann unter besonderen Bedingungen einmalig um maximal einen Monat verlängert werden (§ 6 Abs. 3 BQFG und § 13 Abs. 3 BQFG).

Anerkennung aus dem Ausland und Entkopplung der Antragsvoraussetzung vom Aufenthaltsstatus

Für Neuzuwandernde stellt das Gesetz einen wahren Fortschritt dar. Zuwanderer und Zuwanderinnen, die sich noch im Ausland befinden, aber in Deutschland arbeiten möchten, können die Anerkennung ihres Abschlusses jetzt aus dem Ausland beantragen (Maier et al. 2012: 13). Es ist zu erwarten, dass dies die Gewinnung ausländischer Fachkräfte und ihre Integration in den deutschen Arbeitsmarkt erheblich vereinfachen wird (Sachverständigenrat 2011). Ein zentraler Aspekt ist hierbei auch die Signalwirkung einer ›Willkommenskultur‹. Die Hürde, nach Deutschland zu migrieren, dürfte sinken, sobald feststeht, dass die im Ausland erworbene Qualifikation anerkannt wird und Unternehmen somit auch eine Einschätzung der Qualifikationen der zuwandernden Person erlaubt, wodurch grundsätzlich der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Die Entkopplung der Antragsvoraussetzung vom Aufenthaltsstatus gibt des Weiteren auch Asylsuchenden und Geduldeten die Möglichkeit, eine Prüfung auf Gleichwertigkeit zu beantragen, was bislang nicht möglich war (Maier et al. 2012: 13).

Berücksichtigung von Berufserfahrung

Das BQFG gestattet die Berücksichtigung einschlägiger (nachgewiesener) Berufserfahrung bei festgestellten Unterschieden zwischen der Auslands- und der Inlandsqualifikation (§ 4 Abs. 2.3 BQFG). Hat beispielsweise ein Arzt in Russland zwanzig Jahre als Internist gearbeitet, kann diese Berufserfahrung dem Prüfungsverfahren künftig angerechnet werden, auch wenn der Bereich der Inneren Medizin im russischen Studium deutlich weniger Gewicht hatte als im deutschen Vergleichsstudium. Dies kann Anpassungsqualifizierungen enorm verkürzen und bedeutet auch eine Wertschätzung der erlangten Praxiserfahrung der Zuwandernden.

Anerkennung bei fehlenden Nachweisen

Anerkennungssuchende, die aus nicht selbst verschuldetem Anlass keine Nachweise mehr über ihre Bildungslaufbahn besitzen, können dank des BQFG nun ein Anerkennungsverfahren beantragen. Dies war bislang nicht möglich. Das Gesetz regelt in § 14 Abs. 1, dass in diesen Fällen "sonstige geeignete Verfahren" zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit angewendet werden müssen. Diese Verfahren können "insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen" (§ 14 Abs.2 BQFG) umfassen. Diese Regelung eröffnet insbesondere Flüchtlingen mit fehlenden Dokumenten die Möglichkeit eines Anerkennungsverfahrens.

Qualitätssicherung

Vielfach wurden vor Inkrafttreten des BQFG eine verbesserte Effizienz und mehr Transparenz für Anerkennungsverfahren gefordert. So verlangten beispielsweise die Fraktion Bündnis90/Die Grünen und verschiedene ihrer Abgeordneten in einem Antrag im Deutschen Bundestag die Etablierung "einer zentralen Stelle unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung", mit der Funktion "Qualitätsstandards für eine einheitliche Anerkennungs- und Bewertungspraxis zu entwickeln". Diese Einrichtung sollte darüber hinaus regelmäßig die Einhaltung der festgelegten Standards im Anerkennungsverfahren überprüfen und fortentwickeln und dabei gleichzeitig Informationen über ausländische Ausbildungsgänge und -abschlüsse sammeln (Bundestagsdrucksache 17/6919: 2). Das Anerkennungsgesetz entspricht diesen Forderungen, indem es die Einrichtung einer zentralen Datenbank festlegt, die jährlich persönliche Merkmale der Antragstellenden (u.a. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Ausbildungsstaat, dt. Referenzberuf, Gegenstand und Art der Entscheidung) und des Verfahrens erheben soll (§ 17 Abs. 1-5 BQFG). Darüber hinaus soll die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren auf der Basis dieser statistischen Datenbank die tatsächliche Umsetzung sowie die Auswirkungen des Gesetzes evaluieren (§ 18 Abs. 1 BQFG).

Zwischenfazit

Diese grob skizzierten Regelungen des BQFG verweisen auf die Hauptmerkmale des neuen Gesetzes für die Anerkennungspraxis in Deutschland. Viele Missstände des ›alten Systems‹, wie beispielsweise der fehlende rechtliche Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf ein Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikationen und die damit einhergehende Benachteiligung gegenüber Zuwandernden aus der EU bzw. (Spät-)Aussiedlern und (Spät-)Aussiedlerinnen können aufgelöst werden. Dennoch hat das Gesetz auch einige Schwachstellen, die im Folgenden diskutiert werden sollen.

Dieser Text ist Teil des Kurzdossiers Interner Link: "Bewertung von im Ausland erworbenen Qualifikationen".

Fussnoten

Fußnoten

  1. Spätaussiedler/-innen können wählen, ob sie die Anerkennung nach § 10 BVFG oder nach dem BQFG beantragen möchten (Maier et al. 2012: 8).

  2. Eine Ausnahme bilden die Spätaussiedler/-innen, die auf der Basis des Bundesvertriebenengesetzes schon zuvor eine Anerkennung in nicht-reglementierten Berufen erlangen konnten (Maier et al. 2012: 12).

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Daria Braun für bpb.de

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Daria Braun schrieb ihre Diplomarbeit zum Thema der Anerkennung von im Ausland erworbenen Ärztequalifikationen in Hamburg, mit der sie ihr Studium der Regionalwissenschaften Lateinamerika an der Universität zu Köln beendete. Seit Mai 2012 arbeitet sie als Bildungsreferentin für die Otto Benecke Stiftung e.V. in der Zentralen Erstanlaufstelle Anerkennung in Berlin.
E-Mail: E-Mail Link: Daria.Braun@obs-ev.de